Auswahl:
Der Trabi in der Schweiz
CTS-Photogalerie
Need to know-Nice to know
Interessante Adressen
CTS-Gästebuch
Zur Startseite
CTS-Logo
Hier einige typische Schweizerbilder und das Schweizer "Trabi-Gesetz"
 


Kübelwagen in der Region Schwarzsee (Photo 1998)


Kübelwagen Region Kaiseregg/Schwarzsee


Trabi
Gefunden in der Südostschweiz (29.12.01)


Hier sind die Schweizer Richtlinien für eine erfolgreiche Trabi-Zulassung:

Sp / 29. Mai 1990

Zulassung von Personenwagen mit Zweitaktmotoren aus der DDR (Trabant, Wartburg) in der Schweiz

Speziell zu beachten sind folgende Punkte

1) Das Fahrzeug muss mindestens 24 Monate vor der Einfuhr im Ausland zum erstenmal in Verkehr gesetzt worden sein, um generell von der Typenprüfung befreit werden zu können.

2) Für solche Fahrzeuge gelten diejenigen Vorschriften, welche in Kraft waren, als das betreffende Fahrzeug zum erstenmal in Verkehr gesetzt wurde.

3) Das Fahrzeug muss sich in einem betriebssicheren Zustand (Art. 29 SVG) befinden.

4) Die folgenden Punkte sind anlässlich der Einzelprüfung zu beachten: (Massgebend ist das 1. Inverkehrsetzungsdatum)

-Abgasbestimmungen

BAV Anh. 3;
AGV 82, 86; FAV 1
01.01.66-31.12.73: CO 4,5 Vol% (Leerlauf)
01.10.74-30.09.82: ECE 15-00 bis 03
01.10.82-30.09.86: AGV 82 < 800 ccm nur CO 3,5 Vol% (Leerlauf)
01.10.86-30.09.87: AGV 86 < 800 ccm nur CO 3,5 Vol% (Leerlauf)
ab 01.10.87: FAV 1

-Geräuschbestimmungen

BAV Anh. 4 01.07.58-31.12.69: 80 dB(B)
01.01.70-30.09.77: 78 dB(A)
01.10.77-30.09.82: 80 dB(A)*
01.10.82-30.09.86: 77 dB(A)
ab 01.10.86: 75 dB(A)

* Geänderte Messmethode ab 01.10.77

5) Weiter ist darauf zu achten, dass auch folgende Ausrüstungsteile den Vorschriften entsprechen:

-Reifen

BAV 13/1 Auf gleiche Bauart achten (Diagonal/Radial).
Entsprechende Kombinationen sind seit 01.01.70 zu vermeiden und seit 01.10.80 verboten.

-Bremsen

BAV 14/1 Seit 01.01.73: Es muss eine Zweikreisbremse mit Warnanzeige vorhanden sein.

-Oelbeimischung zum Treibstoff

BAV 18/1bis Seit 01.01.77: Maximale Beimischung 2%

-Sicherheitsgurten

BAV 23/3bis Seit 01.01.76: Dreipunktgurten auf Vordersitzen vorgeschrieben, wobei die Gurten nach ECE 16 und die Verankerungen nach ECE 14 geprüft sein müssen.
Seit 01.01.81: Auch hinten Gurten vorgeschrieben

-Windschutzscheibe

BAV 23/6 Bis 31.09.78: Sicherheitsglas
Ab 01.10.78: Verbund-Sicherheitsglas (Mehrschichtglas)

-Lichter

BAV 27-29; Anh. 7 Müssen (nach ECE-Normen) typengeprüft sein

-Richtungsblinker

BAV 30 Müssen (nach ECE-Normen) typengeprüft sein

-Scheibenwaschanlage

BAV 32/2 Muss vorhanden sein

-Defroster

BAV 32/4 Muss vorhanden sein

-Lenkradschloss

BAV 36/1 Muss vorhanden sein. Diebstahlsicherung kann auch als Getriebeschloss oder Schalthebelverriegelung ausgeführt sein.

BUNDESAMT FUER POLIZEIWESEN
Sektion Technik